Satzung des Vereins NAEB e.V. Stromverbraucherschutz

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 16.05.2009; und Beschluß der Überarbeitung in der Vorstandssitzung am 7.11.2009 betreffend § 2, Abs. 2 und 3, § 11 und Beschluß vom 11.5.2013 betreffend §7 (4) Ergänzung und §5 Abs. 4 Ziffer3 – Formulierung der Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg gemäß Schreiben vom 17.3.2010 und Beschluß am 18.1.2014 betreffend Vereinsname, Beendigung der Mitgliedschaft §3 (3) 3 c) und Erweiterung des Vorstands mit einem sechsten Mitglied §7 (1) und (2) und Beschluß am 16.1.2016 betreffend Änderungen in §2 (4) 2 und (4) 4 sowie Einfügung von §2 (4) 6 und (5), weiterhin Streichung in §3 (5) und in §9 (1) sowie Ergänzung in §9 (2) und Beschluß am 20.8.2016 betreffend Präzisierung des Inhaltes in §2 (3) im ersten Satz sowie Beschluß am 21.1.2017 betreffend Ergänzung Verwaltung von Darlehnszusagen durch den Kassierer sowie Mittelverwendung in §10 als Punkt (2) und in der Überschrift ergänzt, sowie Beschluß vom 18.01.2020 betreffend Aufgabenverlagerung aus aufzulösendem Beirat in erweiterten Vorstand sowie Begriffskorrekturen in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen NAEB e.V. Stromverbraucherschutz, gesprochen „NAEB e.V.“, und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die durch ihren Beitritt die Ziele und die nachstehenden Paragraphen anerkennen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, konkret gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (siehe Punkt 3). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Vereinszweck ist die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern, die Förderung der Wissens-vermittlung sowie die Aufklärung und die Beratung der Verbraucher im Bereich der Energiegewinnung, Energieweiterleitung und Energieverwertung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Energiekosten und im Hinblick auf die Verwendung erneuerbarer Energien auch unter Berücksichtigung der Marktlage, der Qualität und der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren und Dienstleistungen sowie die Aufklärung der Verbraucher über die Intentionen der in diesem Markt kommerziell tätigen Unternehmen. Dieses Ziel steht vor dem Hintergrund, dass überhöhte Stromkosten eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität insbesondere der Bürger mit geringerem Einkommen darstellen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Durchführen wissenschaftlicher Veranstaltungen,

2. Durchführen von Informations- und Beratungsveranstaltungen für Verbraucher sowie die Beratung von Verbrauchern,

3. Sammeln, aufbereiten und weitergeben von Informationen an Mitglieder, interessierte Bürger, politische Entscheidungsträger sowie andere Körperschaften und Vereinigungen,

4. Anregungen an die Kommunal- und Landesverwaltungen sowie deren Verbänden, den Gesetzgeber und andere Körperschaften und Vereinigungen zugunsten des Vereinsziels zu geben,

5. Aufklären der Öffentlichkeit über die Auswirkungen politischer Entscheidungen und Gesetze im Energiebereich auf die Allgemeinheit.

6. Unterbindung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften zu Lasten der Verbraucher durch geeignete rechtliche Maßnahmen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

(5) Die Betätigung des Vereins durch die vertretungsberechtigten Mitglieder erfolgt ausschließlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

(6) Der Verein löst sich auf, wenn der Vorstand das Vereinsziel als dauerhaft erreicht ansieht und dieses in einem Protokoll einer zu diesem Zwecke einberufenen Vorstandssitzung festhält. (Siehe § 11 Auflösung des Vereins)

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person (ab dem 16. Lebensjahr) oder juristische Person (Vereine, Firmen und Körperschaften) werden. Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter vertreten, sie haben jeweils nur eine Stimme.

(2) Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

– Aktive Mitglieder (Typ A),

– Fördernde Mitglieder (Typ C).

(3) Im Einzelnen ist die Mitgliedschaft wie folgt geregelt:

1. Aufnahme

a) Die Beitrittsbereitschaft wird durch schriftlichen Antrag bekundet. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss wird dem Beitrittswilligen per E-Mail per Brief oder per Fax mitgeteilt.

b) aufgehoben

c) Die Mitgliedschaft als Förderndes Mitglied (Typ C) wird erlangt durch Zahlung einer einmaligen Spende von mindestens 2 Jahresbeiträgen. Weitere Beiträge sind nicht festgesetzt, aber ausdrücklich erwünscht.

2. aufgehoben

3. Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar des Jahres des Aufnahmebeschlusses des geschäftsführenden Vorstandes über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft gilt zeitlich unbegrenzt bis zum Eintreten der Erreichung des Vereinsziels. Sie endet ggf. vorher durch Austritt, durch Tod oder Ausschluss des Mitgliedes oder Liquidierung der juristischen Person.

b) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich dem Verein spätestens bis zum 30. 9. des Austrittsjahres mitgeteilt werden.

c) Die Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes erlischt zum Jahresende, wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde bzw. nicht eingezogen werden konnte. Die Mitgliedschaft eines passiven Mitgliedes endet im 3. Kalenderjahr nach dem Beitritt, wenn er seit wenigstens einem Jahr vom Vereinsvorstand nicht mehr erreicht werden kann oder an einer Veranstaltung des Vereins nicht mehr teilgenommen hat.

4. Pflichten

Das Mitglied ist verpflichtet, sich aktiv für das Erreichen der Vereinsziele einzusetzen, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

5. Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, ausgenommen den Vorstandssitzungen. Vorschlags-, Antrags- und Stimmrecht haben aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Vorschlags- oder Antragsrecht.

Zur Unterstützung von Aktivitäten, die die Ziele des Vereins fördern, haben die Gliederungen des Vereins das Recht, Vorstandsmitglieder z.B. für Vorträge anzufordern. Dies erfolgt nach Terminabstimmung und unter Erstattung der Reisekosten der Vorstandsmitglieder.

6. Vereinsausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nachweislich nicht nachkommt.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

– die Mitglieder(voll)versammlung sowie

– der Vorstand.

(2) Die Organe sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der satzungsmäßigen Ladungsfrist einberufen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind.

(3) Die Sitzungen der Organe werden durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der geplanten Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher (Ladungsfrist) eingeladen. Die Einladung muss Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Die Zustellung per E-Mail ist zulässig.

(4) Die abschließend wirksamen Beschlüsse der Vereinsorgane sind vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 5 Mitgliederversammlungen

(1) Der Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Kassenberichtes

– die Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung

– die Entlastung und Neuwahl des Vorstands

– die Wahl der 2 Kassenprüfer

– die Änderung der Satzung

(2) Die Mitgliedervollversammlung ist die Mitgliederversammlung, zu der mindestens 2/3 der stimm-berechtigten Mitglieder erschienen sind.

(3) fehlt bzw. aufgehoben

(4) In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Jahres-Mitgliederversammlung durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn:

1. der Vorstand dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt oder

2. ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der geforderten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder in beider Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(6) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 aufgehoben

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem Stellvertreter,

dem Leiter Finanzen,

dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit,

dem Leiter Technik,

dem Schriftführer und

dem Geschäftsführer (optional; ggfs. in Personalunion 1. Vorsitzender).

Eine Personalunion des Geschäftsführers, des Leiters Technik sowie des Leiters Öffentlichkeitsarbeit mit einer anderen Vorstandsfunktion ist möglich, bei den anderen Ämtern ist dieses nicht möglich. Die Verteilung der Aufgaben, soweit nicht in dieser Satzung geregelt, obliegt einer Regelung durch den 1. Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von 2 Jahren durch die hierzu stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahres-Mitgliederversammlung in folgender Reihenfolge gewählt:

1. 1. Vorsitzender,

2. Stellvertreter,

3. Leiter Finanzen,

4. Schriftführer,

5. Leiter Öffentlichkeitsarbeit,

6. Leiter Technik,

7. Geschäftsführer (optional)

Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen, die Amtszeit der durch Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten regulären Vorstandswahl.

(3) Entfällt

(4) Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Leiter Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der 1. Vorsitzende hat außergerichtlich Alleinvertretungsberechtigung.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, im Zuge der Anmeldung ins Vereinsregister und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Änderungen der Satzung zu beschließen, sofern das Vereinsziel nicht berührt ist. Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Dieser Absatz entfällt mit der Eintragung in das Vereinsregister und mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

(6) Der Geschäftsführende Vorstand ernennt bei Bedarf Vereinsmitglieder des Typs A, ergänzend zum Vorstand, als Mitglieder des „erweiterten Vorstandes“. Diese sind jeweils nach Vorstandsneuwahlen zu bestätigen. Eine gesonderte Entlastung dieser Funktionsträger oder eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erfolgt nicht. Eine Bündelung von Funktionen des erweiterten Vorstandes auf Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Übergangsweise kann jedoch bei geplanter Neubesetzung ein Vorstandsmitglied eine Funktion des erweiterten Vorstandes übernehmen.

§ 8 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen, die nur unter dem in der Einladung ausgewiesenem TOP behandelt werden dürfen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Geschäftsführende Vorstand hat ein Vetorecht.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bei Aktiven Mitgliedern über Bankeinzug.

(2) Die Höhe des Beitrages beträgt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung 40 Euro/Jahr. Die Höhe des Beitrags der Fördernden Mitglieder regelt § 3 Abs.3 Nr.1 c). Änderungen bedürfen der Zustimmung des geschäfts-führenden Vorstandes. Der Beitrag von juristischen Personen wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

(3) Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu vergütende Tätigkeiten sowie deren Erstattungssätze werden als Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 10 Kassenverwaltung und Mittelverwendung

(1) Kassenverwaltung: Sämtliche Mitgliedsbeiträge und das Vereinsvermögen werden vom Leiter Finanzen verwaltet. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kasse ist vor jeder Mitglieder-Jahres-Versammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitglieder-Jahres-Versammlung gewählt. Darlehnszusagen von Vereinsmitgliedern zur Finanzierung von satzungsgemäßen großen Vorhaben werden ebenfalls vom Leiter Finanzen verwaltet.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird bei Erreichung des endgültigen Vereinsziels durch den Vorstand beschlossen, sofern der Vorstand die Ziele gemäß § 2 Abs. 6 als erreicht ansieht.

Außerdem kann eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, unter Berücksichtigung eines einfachen Vetorechtes des Vorstandes, die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben und Ziele gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr

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Ergänzung Aufgabenverlagerung aus aufzulösendem Beirat in erweiterten Vorstand sowie Begriffskorrekturen in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11, in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung am 18.01.2020 beschlossen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Heinrich Duepmann
(1. Vorsitzender)

Dr. Thomas Fix
(Stellvertreter)

Ludger Elberfeld
(Leiter Finanzen)

Programm 2020.0

Energiewende und CO2-Steuer – verbindlicher Handlungsrahmen

1.a) Rückführung der Strompreise für Industrie und private Verbraucher auf eine für den globalen Wettbewerb vertretbare Höhe, d.h. in etwa Halbierung bezogen auf die kWh-Preise von 2019.Gesetze wie EEG-/BHKW, Netzausbau u.ä. reglementierende sind zu streichen

b) Abbau bzw. Verhinderung der Einführung jeglicher CO2-Kosten-belastung in Form direkter oder indirekter Besteuerung oder durch eine staatliche Lenkung des CO2-Entstehungsanteils bei Produktion und Verbrauch von Gütern durch CO2-Emissionshandelssysteme wie ETS/nEHS (EU/weltweit, national)

2.Umstiegsversuch auf „erneuerbare“ Energie mit „subventioniertem“ Betrieb dieser Anlagen zur Netz-Stromerzeugung ist zu beenden.

3.Die Kohleverstromung ist unverändert fortzuführen neben Gas, Hydro, Müll/Klärschlamm, Industrie-BHKW. Ausstiegs-Programme sind zu stoppen.

4.Kernenergie (Gen III) ist absehbar zu teuer und der deutsche Altanlagen-Abschaltprozess ist weit fortgeschritten, so dass ein Kampf um den Erhalt der in 2019 verbleibenden 8,5 GW nachrangig zum Kampf um den Erhalt der volkswirtschaftlich unverzichtbaren 45 GW Kohle-KW-Kapazität ist. Im Süden sind 3.500 MW GuD als Ersatz zu bauen.

5.F&E inkl. Primärenergie-Technologiewertung ist nicht unser Thema.
6.Ein Stromnetz ist mit Fakepower (Wind, Voltaik, Biogas) nicht betreibbar, also ist deren heimischer Einsatz für eine Begrenzung des AGW* kein Nutzen, abgesehen davon zeigt die Verdoppelung der Stromkosten seit Beginn der Nutzungsversuche (ca. 2000 bis 2017) evident und unbestreitbar die Unsinnigkeit der Fakepower-Nutzung.

7.Klassische Treib- und Heizstoffe (Benzin/Diesel bzw. Kohle/Gas) sind auf absehbare Jahrzehnte nicht zu annähernd vertretbaren Kosten substituierbar, womit jegliche derartige Auflagen lediglich zu nicht vertretbarer Minderung der Lebensqualität Deutschlands führen.

8.Argumentation gegen die AGW-These wäre beim weltweiten Hype erfolglos, u.a. weil der Sachverhalt komplex und damit für den Bürger nicht nachvollziehbar ist und Diskussionen in Glaubensfragen enden. CO2-Hilfsargumentationen wie Pflanzenwachstum und Temperatur-Korrelationen sind nicht dienlich, genauso wenig wie die Falsifizierung von mathematischen AGW-Modellen. Ergo: Thema ignorieren!

9.Strom gehört zu den menschlichen Elementarressourcen wie Nahrung, Wasser, Wärme und individuelle Mobilität. Deshalb ist Besteuerung über die Umsatzsteuer hinausgehend sittenwidrig. Geleisteten EEG-Zahlungen sind sittenwidrig, da sie auf Basis falscher Bezugsgrößen erfolgten.

10.Die Erzeugung von Voltaik-Strom für Eigenverwendung in einem Verbrauchsnetz hinter einem Netzzähler bis zu einer Anschlussleistung bis 50 kW mit Rückflussverhinderung ist privaten Verbrauchern und Gewerbetreibenden ohne jegliche Genehmigungs- und Anmelde-Vorschrift unter Einhaltung der einschlägigen VDE-Bestimmungen gestattet – kein Marktstammdatenregister-Eintrag.

11.Kooperation mit verwandten Organisationen ist nur dann vertretbar, wenn diese sich klar zu unseren Positionen bekennen.

* AGW ~ anthropogenic global warming (menschengemachter Klimawandel)
NAEB: gemeinnützig, Jahresbeitrag 40 EUR, neutrale Bürgerbewegung

Unsere Organisation

Vorsitzender Heinrich Duepmann
Stellv. Vorsitzender Dr. Thomas Fix
Leiter Finanzen Ludger Elberfeld
Schriftführer Karl Eichner
Leiter Öffentlichkeitsarbeit Prof. Dr. Hans-Günter Appel
Leiter Technik Ernst-Friedrich Behr
Postalische Anschrift NAEB e.V. Stromverbraucherschutz, Mühlenstr. 8a, 14163 Berlin
Vorstands-Geschäftstelle Georg-Buechner-Weg 3, 33335 Gütersloh
Email info@naeb.info
Fax / Telefon 05241 702909 / 05241 702908
Spenden Bis 200 EUR reicht Ihr Zahlbeleg als Quittung fürs Finanzamt, ab 80 EUR erhalten Sie ohne Anforderung die Bestätigung.
Bankverbindung Sparkasse Berlin, IBAN: DE50100500006603157851
Online-Anmeldung
Beitritt

Nur wenn es gelingt, Fakepower-Stromerzeugung als unsinnig in der vollen Tragweite für jedermann einsichtig klar zu machen, wird es gelingen, die Energiewende zu stoppen.
Wir treten als NAEB gegen die Energiewende an und ersuchen Sie ganz, ganz herzlich aber auch dringend, sich mit uns gegen die Energiewende zu engagieren – tun Sie es bitte nicht, um die Welt zu retten, sondern für weiterhin bezahlbaren Strom, insbesondere jedoch für die Zukunft unser aller Kinder und Enkelkinder in Deutschland.

Online-Anmeldung Briefing
(Kostenlos/monatlich)

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Sollte Ihnen Strom immer noch ein „böhmisches Dorf“ sein oder Sie Entscheidungsprobleme bei der Wahl eines Stromlieferanten haben, können Sie auf eine persönliche individuelle Beratung per Telefon oder Skype zurückgreifen.

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(für Bürger Kostenlos)

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Bis je 50 Exemplare geben wir ohne Rückfrage ab:
Bei größeren Mengen fragen wir ggf. nach der Verwendung – immerhin bezahlen wir Drucken und Porto aus unseren Mitgliederbeiträgen.